Corona-Pandemie: Regeln für den Umgang auf dem Vereinsgelände

Corona-Pandemie: Regeln für den Umgang auf dem Vereinsgelände

Liebe Vereinskameraden,

Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat am 16.05.2020 eine weitere Anpassung der Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus beschlossen. Diese Verordnung https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Landesverordnung_Corona.html tritt zum 18.05.2020 in Kraft und hat eine Gültigkeit bis zum 07.06.2020.

Für unseren Segelsport und das Vereinsleben haben sich dadurch keine gravierenden Änderungen ergeben. Es gilt weiter das Abstandsgebot und die gelockerten Kontakteinschränkungen. Um das Risiko einer Ansteckung auf unseren Vereinsgeländen zu minimieren, ist der Zutritt nur den Mitgliedern und Besuchern, nach der Besucherregelung des Landes SH (§2 Absatz1 Satz 3+4, Absatz 2+3+4), gestattet (in Lübeck: Ausnahme Gastronomiebereich). Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken.

Um im Falle einer Ansteckung entsprechend reagieren zu können, ist für Besucher auf den Geländen des Lübecker Segler Verein von 1885 das Datum, der Name, Anschrift und Telefonnummer zu erfassen und 6 Wochen zur Verfügung zu halten.

Bis dato hat sich der überwiegende Teil unsere Mitglieder vorbildlich an die erlassenen Verordnungen gehalten. Wir dürfen und wollen jetzt aber nicht leichtsinnig werden. Corona ist weiter aktuell, auch wenn der Zustand mit der Zeit für uns zur Normalität wird.

Bleibt gesund und haltet euch an die Regeln.

Mit sportlichem Gruß 

Ole Assmann (2. Vorsitzender)

Veranstaltungen und Zusammenkünfte:

Alle Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die den Lübecker Segler Verein von 1885 betreffen, sind bis auf weiteres abgesagt.

Kranen und Slippen:

Unter Beachtung der allgemeinen Kontaktvermeidungsregeln dürfen Boote gekrant und geslippt werden. Helfer sollen möglichst Mitgliedern der eigenen Hausgemeinschaft sein. Des Weiteren muss beim Kranen ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

Ist Segeln erlaubt?

Ja, unter Beachtung der allgemeinen Kontaktvermeidungsregeln darf gesegelt werden. Das heißt zu zweit oder mit den Mitgliedern der Hausgemeinschaft und/oder mit einer weiteren Person/ Hausgemeinschaft. Wettkämpfe sind vorerst bis zum 2. Juni untersagt. Die Veranstaltung „SeeEntdecker“ ist bis auf weiteres abgesagt.

Dürfen mehrere Personen gemeinsam Segeln?

Auf Sportbooten können die generellen Abstandsgebote nicht eingehalten werden, daher gilt hier die Regel, dass entweder nur zwei Personen oder Crews, die aus der Hausgemeinschaft mit zusätzlich einer anderen Person oder einer anderen Hausgemeinschaft bestehen, erlaubt sind.

Wie darf Trainiert werden?

Das Wassertraining beginnt in Kleingruppen mit bis zu drei Booten – abhängig davon, ob es Ein- oder Zweihandboote sind – bis zu maximal fünf Personen inklusive Trainer. Die Zusammensetzung der Trainingsgruppen und die Teamzusammensetzung in Zweihandbooten sollten vorerst unverändert bleiben. So können im Falle einer Infektion, die weiteren Personen in der Trainingsgruppe leicht und schnell identifiziert, informiert und Maßnahmen durchgeführt werden. Personen mit typischen Corona Krankheitssymptomen und deren Begleitpersonen sowie Personen, die Kontakt zu infizierten Personen hatten, dürfen nicht am Training teilnehmen. Vor- und Nachbesprechungen sind online von zu Hause aus durchzuführen. Diese Regelungen entsprechen den „Übergangsregeln zur Wiederaufnahme des Sportbetriebs in den Segelvereinen“ vom Deutschen Segler-Verband.

Dürfen gemeinsam Bootsarbeiten vorgenommen werden?

Ja, unter Beachtung der allgemeinen Kontaktvermeidungsregeln darf gemeinsam an Booten gearbeitet werden. Das heißt zu zweit oder mit den Mitgliedern der Hausgemeinschaft und mit einer weiteren Person.  Wenn ein Yachteigner einen gewerblichen Handwerksbetrieb beauftragt hat, Reparaturarbeiten an seinem Schiff zu machen, dann ist das erlaubt unter Einhaltung der geltenden Regelungen zur Kontaktvermeidung, jedoch nicht auf dem Parkplatz/Gelände Schanzenberg. In Lübeck nur in Absprache mit dem Bootshauswart.

Wie sind die Regeln für den Arbeitsdienst?

Terminierte Gruppen-Arbeitsdienste sind bis auf weiteres abgesagt. Notwendige Arbeitsdienste zur Erhaltung unserer Gebäude und Anlagen, bei denen die geltenden Regelungen zur Kontaktvermeidung eingehalten werden (Teams aus nicht mehr als zwei Personen oder Mitglieder der Hausgemeinschaft, Abstand halten) sind möglich. Die Mitglieder sind angehalten die Verantwortlichen im Vorstand proaktiv anzusprechen und nach solchen Arbeitsdiensten zu fragen. Siehe auch Aushang und Newsletter „Arbeitsdienste“ vom 25.04.2020.

Dürfen die sanitären Anlagen und die Küche im Verein genutzt werden?

Unsere allgemein zugänglichen sanitären Anlagen und die Küche, sowie die Vereinshäuser bleiben geschlossen.

Darf man auf dem Vereinsgelände Besucher empfangen?

Das Betreten der Vereinsgelände in Lübeck und Schanzenberg ist vereinsfremden Personen untersagt. Ausgenommen davon ist Besuch, der den aktuell gelten Kontaktregelungen der Landesregierung Schleswig-Holstein entspricht (aktuell: Familienmitgliedern desselben Haushalts eines Vereinsmitgliedes und/oder eine weitere Person/ Hausgemeinschaft).

Die Mitglieder sind verpflichtet Ihre Besucher mit den folgenden Daten zu dokumentieren: Vollständiger Name, Anschrift, Telefonnummer, Besuchsdatum, Besuchszeitraum.

Darf man in seinem Wochenendhaus auf dem Verein übernachten?

Es darf in den Wochenendhäusern unter Beachtung der allgemeinen Kontaktvermeidungsregeln übernachtet werden. Das heißt zu zweit oder mit den Mitgliedern der Hausgemeinschaft und mit einer weiteren Person. Zulässig sind auch Übernachtungen zweier Hausgemeinschaften. Dies gilt auch nur dann, wenn die Wochenendhäuser über geeignete sanitäre Anlagen verfügen.

Darf man auf seinem Sportboot übernachten?

Es darf auf Sportbooten unter Beachtung der allgemeinen Kontaktvermeidungsregeln übernachtet werden. Das heißt alleine, zu zweit oder mit den Mitgliedern der Hausgemeinschaft und mit einer weiteren Person. Zulässig sind auch Übernachtungen zweier Hausgemeinschaften. Dies gilt auch nur dann, wenn die Sportboote über geeignete sanitäre Anlagen verfügen.

Dürfen die Spielgeräte genutzt werden?

Das Betreten und der Aufenthalt auf unseren Spielplätzen ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Alle Personen haben auf dem Kinderspielplatz den Mindestabstand von 1,50 Meter einzuhalten. Das Mindestabstandgebot gilt nicht für Sorgeberechtigte/ Aufsichtspersonen gegenüber dem eigenen Kind. Sie sind dafür verantwortlich, dass das Kind den Mindestabstand zu anderen Personen einhält.
  • Spielgeräte bitte nacheinander nutzen, um das Abstandsgebot einzuhalten.
  • Ansammlungen von Erwachsenen und Jugendlichen sind untersagt.
  • Personen mit erhöhter Körpertemperatur und/oder Erkältungssymptomen dürfen den Kinderspielplatz nicht betreten.

Bekanntmachungen:

Über den Newsletter, die Internetseite und teilweise auch über Aushänge an den Infotafeln werden wir über die neuesten Entwicklungen für unseren Verein informieren. Der Vorstand ist über die bekannten Kanäle zu erreichen. Änderungen der Maßnahmen werden ebenfalls per Newsletter und Aushänge bekanntgeben.

20. Mai 2020  Allgemein